Sicherung der Gehbahnen im Winter

In der Verordnung der Gemeinde Karlsfeld über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter ist geregelt, dass zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz die Eigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten, usw. der an öffentliche Straßen angrenzenden Grundstücke die Gehbahnen der öffentlichen Straßen auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten haben.

 

Gehbahnen sind die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen (insbesondere Gehwege, sowie gemeinsame Geh- und Radwege) und die selbständigen Gehwege sowie die selbständigen Geh- und Radwege. Sind keine Gehwege vorhanden, gilt dies für die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in einer Breite von 1,5 m, gemessen vom begehbaren Straßenrand aus.

 

Zu diesem Zweck ist die Sicherungsfläche (Gehbahn) an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig.

 

Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

 

Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung bzw. Lagerung freizuhalten.

 

Die Lagerung von Räumgut privater Grundstücke ist auf öffentlichen Flächen untersagt.

 

Die Reinigungs- und Sicherungsverordnung ist bußgeldbewehrt, Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro belegt werden.

 

Von der Gemeindeverwaltung werden im Winter an verschiedenen Stellen im Gemeindegebiet Streugutbehälter aufgestellt, aus denen Streugut zur Sicherung der Gehbahnen entnommen werden kann.

Die Standorte sind in beiliegender Liste aufgeführt.

 

Die vollständige Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter der Gemeinde Karlsfeld ist auf der gemeindlichen Homepage einsehbar.

Falls kein Internetanschluss vorhanden ist, kann eine Kopie der Verordnung beim gemeindlichen Ordnungsamt angefordert werden.

 

 

Foto: Gemeinde Karlsfeld