Benutzung von Fußgängerüberwegen

Benutzung von Fahrradüberwegen

Es ist immer wieder zu beobachten, dass Radfahrer Fußgängerüberwege, im Sprachgebrauch auch Zebrastreifen genannt, benutzen und dabei auf die Schutzwirkung, die diese gegenüber Fußgängern haben, vertrauen.

 

Dieses Verhalten führt oft zu gefährlichen Situationen, weil die Fahrzeuge auf der Fahrbahn mit dem meist blitzschnellen Ändern der Fahrtrichtung durch den Radfahrer und dessen relativ hohe Geschwindigkeit nicht rechnen.

Gemäß der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) haben an Fußgängerüberwegen Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.

 

Radfahrer haben im Gegensatz zu Fußgängern an Fußgängerüberwegen keinen Vorrang gegenüber Fahrzeugen!

Dies haben sie nur, wenn das Fahrrad geschoben wird.

 

Fußgängerüberwege sind, wie schon der Begriff deutlich macht, allein den Fußgängern vorbehaltene geschützte Querungsstellen und keine Radverkehrsführung. Infolgedessen müssen Radfahrer auch dann absteigen, wenn weder Fußgänger noch Fahrzeuglängsverkehr vorhanden ist.

Benutzen Radfahrer den Zebrastreifen unzulässig, verstoßen sie auch gegen die Fahrbahnbenutzungspflicht, weil sie die Fahrbahn nicht in Richtung ihres Verlaufs befahren.

 

Es wird deshalb dringend an alle Radfahrer appelliert, sich an Fußgängerüberwegen im Sinne der StVO zu verhalten und bei der Benutzung solcher vom Fahrrad abzusteigen und über den Zebrastreifen zu schieben.