Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht an der Münchner Straße (Rothschwaige) und an der Allacher Straße

Radverkehr

Gemäß den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) darf eine Radwegebenutzungspflicht mit den Verkehrszeichen 237 StVO (Sonderweg Radfahrer), 240 StVO (Gemeinsamer Fuß- und Radweg) oder 241 StVO (Getrennter Rad- und Fußweg) [Bilder 1a,b,c] nur angeordnet werden, wenn das aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Grundsätzlich müssen Radfahrer die Fahrbahn benutzen.

 

Aus diesem Grund wurde die Radwegebenutzungspflicht für den Weg an der Münchner Straße in der Rothschwaige aufgehoben.

 

Weil es unter den Radfahrern auch besonders schutzwürdige Verkehrsteilnehmer, wie Kinder und auf dem Fahrrad unsichere ältere Menschen gibt, wollte man diesen nicht die Möglichkeit verwehren weiterhin auf dem östlichen Weg zu fahren, der auch baulich vom Fahrzeugverkehr getrennt ist. Der östliche Gehweg wurde deshalb für Radfahrer in beide Richtungen freigegeben [Bild 2]. Auch der westliche Gehweg zwischen der Würm und der Kurve beim Recyclinghof wurde aus diesem Grund für Radfahrer freigegeben.

 

Auf solchen für Radfahrer freigegebenen Gehwegen, müssen Radfahrer auf Fußgänger Rücksicht nehmen. Die Fußgänger dürfen weder gefährdet, noch behindert werden. Wenn nötig, müssen die Radfahrer warten. Fahrradfahrer dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

 

Außerdem wurde auf der westlichen Straßenseite der Münchner Straße zwischen der Aggensteinstraße und der Würm ein sogenannter Schutzstreifen markiert [Bild 3]. Mit dem Schutzstreifen soll der Bewegungsraum eines normalen Radfahrer, der den östlichen Weg nicht mehr nutzen muss, weitgehend gesichert werden. Der Schutzstreifen darf von Kraftfahrzeugführern nur im Ausnahmefall, zum Beispiel wenn ein überbreites Fahrzeug entgegen kommt, überfahren werden. Sonst ist er den Radfahrern vorbehalten. Das Parken mit Kraftfahrzeugen ist auf Schutzstreifen verboten, dies gilt nicht für das Halten.

 

Auch an der Allacher Straße wurde die Radwegebenutzungspflicht aufgehoben. Wie in der Münchner Straße (Rothschwaige) dürfen durch die Schilderkombination „Gehweg – Radfahrer frei“ die Gehwege unter den oben genannten Voraussetzungen benutzt werden. Dies gilt an der Allacher Straße jeweils nur in Fahrtrichtung rechts.

 

Bilder 1a,b,c:

  Sonderweg Radfahrer                

Gemeinsamer Fuß- und Radweg   

     Getrennter Fuß- und Radweg       

a) Zeichen 237 StVO

(Sonderweg Radfahrer)

         

b) Zeichen 240 StVO

(Gemeinsamer

Fuß- und Radweg)                

c) Zeichen 241 StVO

(Getrennter Rad- und Fußweg)

 

     
     
     
     
     
Bild 2 Bild 3  
Radverkehr Schutzstreifen Radwege  

Gehweg – Radfahrer frei –

in beide Fahrtrichtungen

 

 Schutzstreifen