Festgesetzte und vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete

Amtliche Festsetzung von Überschwemmungsgebieten

Nach § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind alle Bundesländer dazu verpflichtet, die Überschwemmungsgebiete für eine HQ100 per Verordnung amtlich festzusetzen. Die so festgesetzten Überschwemmungsgebiete stellen unter anderem die Grundlage für die Bauleitplanung der Kommunen dar.

Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des Bayerischen Landesamtes für Umwelt.


Im Gemeindegebiet Karlsfeld gibt es folgende Festsetzungen:

 

Festgesetztes Überschwemmungsgebiet Gröbenbach

Folgendes Gebiet ist festgesetzt:

Gröbenbach, Gewässer 2. Ordnung von Fluss-km 0,0 bis Fluss-km 5,0, Gröbenbach, Gewässer 3. Ordnung von Fluss-km 5,0 bis Fluss-km 5,7 und für den Viehgassenbach, Gewässer 3. Ordnung.

 

Vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete Würm und Würmkanal 

Folgendes Gebiet ist vorläufig gesichert:
Würm (1. Ordnung, Fluss-km 0 - 9,5) sowie Würmkanal (Gewässer 1. Ordnung, Fluss-km 4,2 - 5,5), Stadt Dachau, Gemeinde Karlsfeld und Hebertshausen

 

Sie finden die entsprechenden Karten der vorläufig gesicherten und festgesetzten Überschwemmungsgebiete im BayernAtlas.

 

Antragsunterlagen bei Vorhaben in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten

Das Errichten oder Erweitern baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches bedarf in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten zusätzlich zu einer gegebenenfalls erforderlichen Baugenehmigung einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 78 Abs. 5 und 8 des Wasserhaushaltgesetzes; z.B. für Gebäude, Garagen, Gartenhäuser, Zäune, dauerhaft angelegte Holzlager.

Erforderliche Unterlagen:
Soweit die baulichen Anlagen baugenehmigungspflichtig sind, kann die wasserrechtliche Genehmigung zusammen mit der Baugenehmigung ausgesprochen werden. Bitte beachten Sie das entsprechende Merkblatt und den Auskunftsbogen für ein Vorhaben in einem Überschwemmungsgebiet.